- § 1Anwendungsbereich
- § 2Beginn des Verfahrens
- § 3Beginn und Dauer der Regulierungsperioden
- § 4Erlösobergrenzen
- § 5Regulierungskonto
- § 6Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs
- § 7Regulierungsformel
- § 8Allgemeine Geldwertentwicklung
- § 9Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
- § 10Erweiterungsfaktor
- § 10aKapitalkostenaufschlag
- § 11Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile
- § 12Effizienzvergleich
- § 12aEffizienzbonus
- § 13Parameter für den Effizienzvergleich
- § 14Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs
- § 15Ermittlung der Ineffizienzen
- § 16Effizienzvorgaben
- § 17Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber
- § 18Qualitätsvorgaben
- § 19Qualitätselement in der Regulierungsformel
- § 20Bestimmung des Qualitätselements
- § 21Bericht zum Investitionsverhalten
- § 22Sondervorschriften für den Effizienzvergleich
- § 23Investitionsmaßnahmen
- § 24Vereinfachtes Verfahren
- § 25(weggefallen)
- § 25aForschungs- und Entwicklungskosten
- § 26Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
- § 27Datenerhebung
- § 28Mitteilungspflichten
- § 29Übermittlung von Daten
- § 30Fehlende oder unzureichende Daten
- § 31(weggefallen)
- § 32Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde
- § 33(weggefallen)
- § 34Übergangsregelungen
- § 34aErgänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen
- § 35Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreibervon Übertragungs- und Fernleitungsnetzen
- Anlage 1(zu § 7)
- Anlage 2(zu § 10)
- Anlage 2a(zu § 6)
- Anlage 3(zu § 12)
- Anlage 4(zu § 26)
- Anlage 5(zu § 17 Absatz 1 und 2)
Verweise
in § 9 ARegV
ARegV Anreizregulierungsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.
(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
(3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben. Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermitteln.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.
(5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2 und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
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Notizen
zu § 9 ARegV