- § 1Anwendungsbereich
- § 2Ausnahmen vom Anwendungsbereich
- § 3Örtliche Zuständigkeit
- § 3aElektronische Kommunikation
- § 4Amtshilfepflicht
- § 5Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
- § 6Auswahl der Behörde
- § 7Durchführung der Amtshilfe
- § 8Kosten der Amtshilfe
- § 8aGrundsätze der Hilfeleistung
- § 8bForm und Behandlung der Ersuchen
- § 8cKosten der Hilfeleistung
- § 8dMitteilungen von Amts wegen
- § 8eAnwendbarkeit
- § 9Begriff des Verwaltungsverfahrens
- § 10Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
- § 11Beteiligungsfähigkeit
- § 12Handlungsfähigkeit
- § 13Beteiligte
- § 14Bevollmächtigte und Beistände
- § 15Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
- § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
- § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
- § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
- § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
- § 20Ausgeschlossene Personen
- § 21Besorgnis der Befangenheit
- § 22Beginn des Verfahrens
- § 23Amtssprache
- § 24Untersuchungsgrundsatz
- § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
- § 26Beweismittel
- § 27Versicherung an Eides statt
- § 27aBekanntmachung im Internet
- § 27bZugänglichmachung auszulegender Dokumente
- § 27cErörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit
- § 28Anhörung Beteiligter
- § 29Akteneinsicht durch Beteiligte
- § 30Geheimhaltung
- § 31Fristen und Termine
- § 32Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 33Beglaubigung von Dokumenten
- § 34Beglaubigung von Unterschriften
- § 35Begriff des Verwaltungsaktes
- § 35aVollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
- § 36Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- § 37Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
- § 38Zusicherung
- § 39Begründung des Verwaltungsaktes
- § 40Ermessen
- § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- § 42Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
- § 42aGenehmigungsfiktion
- § 43Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
- § 44Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
- § 45Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 46Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 47Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
- § 48Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
- § 49Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
- § 49aErstattung, Verzinsung
- § 50Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
- § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens
- § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
- § 53Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
- § 54Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 55Vergleichsvertrag
- § 56Austauschvertrag
- § 57Schriftform
- § 58Zustimmung von Dritten und Behörden
- § 59Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 60Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
- § 61Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- § 62Ergänzende Anwendung von Vorschriften
- § 63Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
- § 64Form des Antrags
- § 65Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
- § 66Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
- § 67Erfordernis der mündlichen Verhandlung
- § 68Verlauf der mündlichen Verhandlung
- § 69Entscheidung
- § 70Anfechtung der Entscheidung
- § 71Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
- § 71aAnwendbarkeit
- § 71bVerfahren
- § 71cInformationspflichten
- § 71dGegenseitige Unterstützung
- § 71eElektronisches Verfahren
- § 72Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
- § 73Anhörungsverfahren
- § 74Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
- § 75Rechtswirkungen der Planfeststellung
- § 76Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
- § 77Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
- § 78Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
- § 79Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
- § 80Erstattung von Kosten im Vorverfahren
- § 81Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
- § 82Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 83Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 84Verschwiegenheitspflicht
- § 85Entschädigung
- § 86Abberufung
- § 87Ordnungswidrigkeiten
- § 88Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
- § 89Ordnung in den Sitzungen
- § 90Beschlussfähigkeit
- § 91Beschlussfassung
- § 92Wahlen durch Ausschüsse
- § 93Niederschrift
- § 94Übertragung gemeindlicher Aufgaben
- § 95Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
- § 96Überleitung von Verfahren
- § 97[weggefallen]
- § 98[weggefallen]
- § 99[weggefallen]
- § 100Landesgesetzliche Regelungen
- § 101Stadtstaatenklausel
- § 102Übergangsvorschrift zu § 53
- § 102aÜbergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
- § 103[Inkrafttreten]
Verweise
in § 71 VwVfG
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
- Merkmale eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)§ 35 VwVfG
- Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)§ 35 VwVfG
- Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)§ 35 VwVfG
- Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 48 VwVfG)§ 48 VwVfG
- Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG)§ 49 VwVfG
Notizen
zu § 71 VwVfG