Suche

WEG  
Wohnungseigentumsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.
Quelle: BMJ
Import: