WEG Wohnungseigentumsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- 1.
- untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
- 2.
- zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Quelle: BMJ
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