VDuG Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Der Sachwalter hat dem Gericht bei Beendigung seines Amtes Schlussrechnung zu legen. Die Rechnung einschließlich der Belege muss spätestens einen Monat nach Beendigung des Umsetzungsverfahrens
- 1.
- elektronisch oder auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingereicht werden und
- 2.
- zur Einsicht des Unternehmers zur Verfügung stehen.
Quelle: BMJ
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