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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung
1.
eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,
2.
eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a) oder einer Geiselnahme (§ 239b),
3.
von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des § 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1 bis 3 oder des § 317 Absatz 1,
4.
von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
5.
von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
6.
von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes,
7.
einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder § 310 Absatz 1 oder 2,
8.
einer Straftat nach § 89a Absatz 2a
verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wird noch die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Quelle: BMJ
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LexMea

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): Täter führt ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, begeht dabei ein Fehlverhalten und gefährdet dadurch konkret Leib / Leben einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr
  5. Öffentlicher Straßenverkehr
  6. Führen eines Fahrzeugs
  7. Fehlverhalten des Fahrzeugführers
  8. Fahruntauglichkeit (Abs. 1 Nr. 1)
  9. Alkohol o.a. berauschende Mittel (Abs. 1 Nr. 1 a))
  10. Geistige oder körperliche Mängel (Abs. 1 Nr. 1 b))
  11. Grob verkehrswidrige und rücksichtslose Begehung einer der „sieben Todsünden“ (Abs. 1 Nr. 2 a) - g))
  12. Konkrete Gefährdung von Leib / Leben oder Sachen von bedeutendem Wert
  13. Leib / Leben
  14. Fremde Sache von bedeutendem Wert
  15. Zurechnungszusammenhang zwischen Fehlverhalten und konkreter Gefährdung
  16. Subjektiver Tatbestand
  17. Vorsatz
  18. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (Abs. 3 Nr. 1)
  19. Fahrlässigkeit (Abs. 3 Nr. 2)
  20. Rechtswidrigkeit
  21. Schuld

 

  • Deliktart
    • Konkretes Gefährdungsdelikt
    • Eigenhändiges Delikt (Täter muss Führer eines Fahrzeugs sein; Ausnahme: Abs. 1 Nr. 2 g))
  • Rechtsgut
    Sicherheit des Straßenverkehrs (darüber mittelbar Eigentum und körperliche Unversehrtheit)

 

§ 315b StGB dient dem Schutz des Straßenverkehrs vor Eingriffen von außen (sog. verkehrsfremde Eingriffe), während § 315c StGB dem Schutz vor Eingriffen durch verkehrsinternes Verhalten dient.

Siehe auch die Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr

Öffentlicher Straßenverkehr

Straßenverkehr = Jede Verkehrsart auf (h.M.: öffentlichen) Straßen, Wegen und Plätzen

Beispiele: KfZ-Verkehr auf Bundesstraßen, Fahrradfahren auf Fahrradwegen

Die Voraussetzung „öffentlich“ ergibt sich nicht aus dem Wortlaut, sondern wird aus dem Schutzzweck des § 315c StGB (gemeingefährliches Delikt) abgeleitet

Öffentlich = Verkehrsraum wurde vom Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest eine allgemein bestimmte Personengruppe zur Benutzung zugelassen

Beispiele: Öffentliches Parkhaus; Kundenparkhaus eines Kaufhauses; nicht: Private Tiefgarage eines Wohnhauses, für die nur Bewohner einen Schlüssel haben

 

Führen eines Fahrzeugs

Fahrzeuge = Alle im öffentlichen Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern

Beispiele: Kfz; Fahrräder; E-Scooter; Inline-Skates (str.)

Führen = Bedienen der wesentlichen technischen Einrichtungen eines Fahrzeugs und dadurch in Bewegung setzen oder während der Fahrbewegung lenken

Aufgrund der Deliktsnatur als konkretes Gefährdungsdelikt enger als bei § 316a StGB

z.B. nicht: Bloßes Anlassen des Motors; bloßes Lösen der Bremsen

 

Fehlverhalten des Fahrzeugführers

Fahruntauglichkeit (Abs. 1 Nr. 1)

Der Fahrzeugführer muss aufgrund Alkohol / anderer berauschender Mittel oder geistiger / körperlicher Mängel fahruntauglich sein.

Fahruntauglichkeit = Unfähigkeit, das Fahrzeug sicher zu führen

Alkohol o.a. berauschende Mittel (Abs. 1 Nr. 1 a))
  • Alkohol
    • Relative Fahruntauglichkeit
      Mind. 0,3 ‰ Blutalkoholkonzentration (BAK) plus alkoholbedingter Fahrfehler.
      Beispiele: Schlangenlinien; zu langsames oder zu schnelles Fahren; Überfahren einer roten Ampel
    • Absolute Fahruntauglichkeit
      Ab mind. 1,1 ‰ (bzw. 1,6 ‰ bei Fahrradfahrern) Blutalkoholkonzentration (BAK) unwiderlegliche Vermutung der Fahruntauglichkeit unabhängig von individuellen Fahrfehlern.
  • Berauschende Mittel
    Beispiele: Drogen; aber auch (verschriebene) Medikamente

 

Geistige oder körperliche Mängel (Abs. 1 Nr. 1 b))

z.B. starke Übermüdung mit erkennbarer Erwartung eines baldigen Sekundenschlafes; starke Kurzsichtigkeit ohne Sehhilfe; starkes Fieber

 

Grob verkehrswidrige und rücksichtslose Begehung einer der „sieben Todsünden“ (Abs. 1 Nr. 2 a) - g))

Grob verkehrswidrig = Mittels besonders schweren Verstoßes gegen eine Verkehrsvorschrift

Rücksichtslos = Eigensüchtig und gleichgültig gegenüber fremden Rechtsgütern

Für die „sieben Todsünden“ siehe die Auflistung in Abs. 1 Nr. 2 a) – g).

 

 

Konkrete Gefährdung von Leib / Leben oder Sachen von bedeutendem Wert

Konkrete Gefährdung = Kritische Situation, in der bei ungehindertem Fortgang jederzeit die Realisierung der Gefahr (hier: Schaden an Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremden Sachen) zu erwarten ist und dies nur noch vom Zufall abhängt (sog. „Beinaheunfall“)

Leib / Leben

Es muss sich um eine Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen handeln.

Sind auch Mittäter / Teilnehmer und sonstige Beifahrer vom Tatbestand umfasst (also „andere Menschen“ i.S.d. Abs. 1 a.E.)?

  • e.A.: (+) Ja, vom Tatbestand sind alle umfasst (aber ggf. rechtfertigende Einwilligung)
    (pro) Wortlaut: Nimmt keine Einschränkung vor.

  • h.M.: (+/-) Differenzierend
    Es sind nur die Beifahrer umfasst, die nicht selbst Mittäter oder Teilnehmer sind (z.B. Anstifter oder psychische Gehilfen).
    (pro) Telos: Nur diese sind schutzwürdig; andere gehören quasi zur Sphäre des Täters und sind daher nicht vom Schutzzweck umfasst.

  • a.A.: (-) Nein, alle nicht umfasst
    (pro) Telos: Nicht schutzwürdig; begeben sich alle selbst in die Tätersphäre.
    (con) Systematik: Umgeht Anforderungen der Einwilligung.

 

Fremde Sache von bedeutendem Wert

Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB)

Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB)

  • h.M.: Das vom Täter selbst geführte Fahrzeug kommt nicht gleichzeitig als Tatmittel und als Tatobjekt in Betracht; auch wenn es im zivilrechtlichen Sinne ausnahmsweise fremd ist (str.)
    (pro) Die Eigentumsverhältnisse am selbst geführten Fahrzeug sind in der Breite zu unterschiedlich (z.B. Leasing, Kauf unter Eigentumsvorbehalt etc.) und für die Strafbarkeit nicht maßgeblich

Von bedeutendem Wert = Wirtschaftlicher Wert der Sache selbst sowie auch das Ausmaß des daran drohenden Schadens übersteigen ca.

  • Rspr.: 750€

  • h.L.: 1.300€
    (pro) Inflation

Beispiel: An einem 2.800€ teuren E-Bike droht ein Totalschaden (letztlich eingetretener Schaden kann auch geringer sein)

 

Zurechnungszusammenhang zwischen Fehlverhalten und konkreter Gefährdung

Erforderlich ist ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem b) Fehlverhalten und der c) konkreten Gefährdung. Arg.: Wortlaut „dadurch“.

  • Unstrittig erforderlich ist Kausalität i.S.d. sine-qua-non-Formel. D.h. das Fehlverhalten darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die konkrete Gefährdung in ihrer konkreten Gestalt entfiele.
  • Die h.L. erfordert zusätzlich eine objektive Zurechnung, dies bedeutet:

    • Gefahrschaffung
      Der Täter muss eine durch die Rechtsordnung insgesamt missbilligte Gefahr schaffen. Dies ist hier stets bereits durch das b) Fehlverhalten des Täters der Fall.

    • Risikozusammenhang
      Gerade das der Tathandlung - also hier dem b) Fehlverhalten - des Täters typischerweise eigentümliche Risiko muss sich im tatbestandsmäßigen Erfolg - also hier in c) der konkreten Gefahr für das Opfer - realisiert haben. Andersherum ausgedrückt, darf es sich nicht um eine im Hinblick auf das Fehlverhalten gänzlich atypische Gefahr handeln.
      Allg. kein Risikozusammenhang ist demnach z.B. gegeben, wenn die Gefahrschaffung erst nach Beendigung der Fahrt erfolgt (z.B. berauschter Rollerfahrer stürzt und bleibt gefährlich auf der Straße liegen). 
      Von Bedeutung sind ferner insb. die nachfolgenden zwei Unterkategorien des Risikozusammenhangs:

      • Schutzzweck der Norm
        In der konkreten Gefährdung muss sich gerade das vom Schutzzweck der Verkehrsnorm missbilligte Risiko verwirklicht haben.

      • Pflichtwidrigkeitszusammenhang (pflichtgemäßes Alternativverhalten)
        Die konkrete Gefährdung müsste bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen sein. 
        z.B. nicht, wenn der i.S.d. § 315c I Nr. 1 a) StGB berauschte Fahrer auch nüchtern ähnlich defizitär und daher gefahrverursachend fahren würde.

Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang als Unterpunkt der objektiven Zurechnung spielt i.d.R. insb. bei Fahrlässigkeitsdelikten eine Rolle, wird nach h.L. in speziellen Konstellationen - wie insb. der vorliegenden - auch bei Begehungsdelikten geprüft.

Zur weitergehenden Frage, was der Maßstab des Pflichtwidrigkeitszusammenhanges ist (e.A. Vermeidbarkeitstheorie; a.A. Risikoerhöhungstheorie) sei insofern auf das Grundschema: Fahrlässiges Begehungsdelikt (§ 15 Var. 2 StGB) verwiesen.

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. sämtlicher Tatbestandsmerkmale, also bzgl. des Führens; bzgl. der konkreten Gefährdung; bzgl. des Zurechnungszusammenhangs sowie 

  • bei Nr. 1 bzgl. der Fahruntauglichkeit und ihrer Ursachen /
  • bei Nr. 2 bzgl. der grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Begehung einer der „sieben Todsünden“.

 

Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (Abs. 3 Nr. 1)

  • Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis)
    • bei Nr. 1 bzgl. der Fahruntauglichkeit und ihrer Ursachen /
    • bei Nr. 2 bzgl. der grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Begehung einer der „sieben Todsünden“.
  • Fahrlässigkeit bzgl. der konkreten Gefährdung ausreichend.

 

Fahrlässigkeit (Abs. 3 Nr. 2)

  • Fahrlässigkeit bzgl. sämtlicher Tatbestandsmerkmale ausreichend.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

  • In Betracht kommt insb. eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB (Indiz: BAK > 2‰; Vermutung: BAK > 2,3‰) oder gar eine Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB (Indiz: BAK > 2,5‰; Vermutung: BAK > 3,0‰). Die BAK hat hier jedoch jeweils lediglich indizierende Wirkung und ersetzt keine umfassende Einzelfallbetrachtung.

  • Die a.l.i.c. (actio libera in causa) findet nach st.Rspr (BGH) bei den §§ 315c und § 316 StGB keine Anwendung.

 

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