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IWF-Übereinkommen  
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Abschnitt 1: Für den Geschäftsverkehr mit dem Fonds zuständige Stellen

Jedes Mitglied wickelt seine Geschäfte mit dem Fonds nur über sein Schatzamt, seine Zentralbank, seinen Stabilisierungsfonds oder eine ähnliche Währungsbehörde ab; der Fonds verkehrt geschäftlich nur mit den gleichen Stellen oder bedient sich ihrer Vermittlung.

Abschnitt 2: Begrenzung der Operationen und Transaktionen des Fonds

a) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken sich Transaktionen für Rechnung des Fonds auf Transaktionen, durch die einem Mitglied auf seinen Antrag gegen Zahlung in seiner Währung Sonderziehungsrechte oder die Währungen anderer Mitglieder aus den allgemeinen Fondsmitteln, die im Allgemeinen Konto zu halten sind, zur Verfügung gestellt werden.
b) Auf Wunsch kann der Fonds beschliessen, finanzielle und technische Dienstleistungen zu erbringen, die mit den Zielen des Fonds vereinbar sind; hierzu kann die Verwaltung von Mitteln gehören, die von Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Operationen im Zusammenhang mit solchen finanziellen Dienstleistungen gehen nicht auf Rechnung des Fonds. Dienstleistungen nach diesem Buchstaben legen einem Mitglied ohne dessen Zustimmung keinerlei Verpflichtung auf.

Abschnitt 3: Bedingungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel

a) Für die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel, auch im Rahmen von Bereitschaftskredit- oder ähnlichen Vereinbarungen, beschliesst der Fonds Geschäftsgrundsätze, wobei er für besondere Zahlungsbilanzprobleme besondere Geschäftsgrundsätze beschliessen kann; diese Geschäftsgrundsätze sind darauf auszurichten, dass sie den Mitgliedern bei der diesem Übereinkommen gemässen Lösung ihrer Zahlungsbilanzprobleme helfen und ausreichende Sicherungen dafür schaffen, dass die allgemeinen Fondsmittel nur zeitweise in Anspruch genommen werden.
b) Ein Mitglied ist unter folgenden Bedingungen berechtigt, vom Fonds gegen Zahlung eines entsprechenden Betrags in seiner Währung die Währungen anderer Mitglieder zu kaufen:
i) Die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel durch das Mitglied entspricht den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den hiernach beschlossenen Geschäftsgrundsätzen;
ii) das Mitglied legt dar, dass dieser Kauf wegen seiner Zahlungsbilanz- oder Reservesituation oder wegen der Entwicklung seiner Reserven erforderlich ist;
iii) der beantragte Kauf stellt einen Kauf in der Reservetranche dar oder bewirkt nicht, dass die Bestände des Fonds an der Währung des kaufenden Mitglieds zweihundert Prozent seiner Quote übersteigen;
iv) der Fonds hat nicht vorher nach Abschnitt 5 dieses Artikels, nach Artikel VI Abschnitt 1 oder nach Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe a dem am Kauf interessierten Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entzogen.
c) Der Fonds prüft einen Kaufantrag, um festzustellen, ob der beantragte Kauf mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den hiernach beschlossenen Geschäftsgrundsätzen in Einklang steht; Anträgen auf Käufe in der Reservetranche kann jedoch nicht widersprochen werden.
d) Für die Auswahl der zu verkaufenden Währungen beschliesst der Fonds Geschäftsgrundsätze und Verfahren, bei denen in Konsultation mit den Mitgliedern die Zahlungsbilanz- und Reservesituation der Mitglieder sowie die Entwicklung der Devisenmärkte ebenso berücksichtigt werden wie das Ziel des Ausgleichs der Fondspositionen im Zeitverlauf; legt jedoch ein Mitglied dar, dass es den Kauf der Währung eines anderen Mitglieds beantragt, weil es einen entsprechenden Betrag seiner eigenen Währung erwerben möchte, den das andere Mitglied angeboten hat, so ist es zum Kauf der Währung des anderen Mitglieds berechtigt, sofern nicht der Fonds nach Artikel VII Abschnitt 3 mitgeteilt hat, dass seine Bestände an dieser Währung knapp geworden sind.
e)
i) Jedes Mitglied gewährleistet, dass die beim Fonds gekauften Beträge seiner Währung entweder Beträge in einer frei verwendbaren Währung sind oder zum Zeitpunkt des Kaufs gegen eine frei verwendbare Währung seiner Wahl zu einem Wechselkurs zwischen diesen zwei Währungen umgetauscht werden können, der dem Wechselkurs dieser Währungen auf der Grundlage des Artikels XIX Abschnitt 7 Buchstabe a entspricht.
ii) Jedes Mitglied, dessen Währung beim Fonds gekauft oder im Tausch gegen eine beim Fonds gekaufte Währung erworben wird, arbeitet mit dem Fonds und anderen Mitgliedern zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Beträge seiner Währung zum Zeitpunkt des Kaufes in die frei verwendbaren Währungen anderer Mitglieder umgetauscht werden können.
iii) Der Umtausch einer nicht frei verwendbaren Währung nach Ziffer i wird von dem Mitglied vorgenommen, dessen Währung gekauft wurde, sofern sich nicht dieses Mitglied und das kaufende Mitglied auf ein anderes Verfahren einigen.
iv) Ein Mitglied, das beim Fonds die frei verwendbare Währung eines anderen Mitglieds kauft und sie zum Zeitpunkt des Kaufes gegen eine andere frei verwendbare Währung umzutauschen wünscht, hat den Umtausch bei dem anderen Mitglied vorzunehmen, wenn dieses Mitglied es verlangt. Der Umtausch erfolgt in eine vom anderen Mitglied gewählte frei verwendbare Währung zu dem unter Ziffer i genannten Wechselkurs.
f) Der Fonds kann sich dazu bereit finden, einem nach diesem Abschnitt kaufenden Teilnehmer anstelle der Währungen anderer Mitglieder Sonderziehungsrechte zur Verfügung zu stellen; hierfür beschliesst er Geschäftsgrundsätze und Verfahren.

Abschnitt 4: Verzicht auf Bedingungen

Der Fonds kann nach seinem Ermessen und unter Wahrung seiner Interessen auf jede der in Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer iii und iv genannten Bedingungen verzichten, und zwar insbesondere bei Mitgliedern, die nachgewiesenermassen die allgemeinen Fondsmittel nicht stark oder fortgesetzt in Anspruch genommen haben. Er wird dabei einen periodischen oder ausserordentlichen Bedarf des Mitglieds, das den Verzicht beantragt, berücksichtigen. Der Fonds wird auch die Bereitwilligkeit eines Mitglieds in Betracht ziehen, als Sicherheit annehmbare Vermögenswerte zu verpfänden, die nach Ansicht des Fonds einen ausreichenden Wert haben, um seine Interessen zu schützen, und er kann die Verpfändung einer solchen Sicherheit zur Voraussetzung des Verzichts machen.

Abschnitt 5: Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel

Ist der Fonds der Meinung, dass ein Mitglied die allgemeinen Fondsmittel in einer Weise verwendet, die den Zielen des Fonds zuwiderläuft, so legt er dem Mitglied einen Bericht vor, in dem er seine Auffassung darlegt und eine angemessene Frist für eine Stellungnahme setzt. Nach Übergabe eines solchen Berichts an ein Mitglied kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied beschränken. Geht von dem Mitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dem Bericht ein oder ist die Stellungnahme nicht zufrieden stellend, so kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied weiterhin beschränken oder, nachdem er dem Mitglied eine angemessene Frist gesetzt hat, ihm die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen.

Abschnitt 6: Sonstige Käufe und Verkäufe von Sonderziehungsrechten durch den Fonds

a) Der Fonds kann Sonderziehungsrechte, die ihm ein Teilnehmer anbietet, gegen einen entsprechenden Betrag in den Währungen anderer Mitglieder annehmen.
b) Der Fonds kann einem Teilnehmer auf dessen Wunsch Sonderziehungsrechte gegen einen entsprechenden Betrag in den Währungen anderer Mitglieder zur Verfügung stellen. Die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds dürfen als Folge solcher Transaktionen nicht das Mass übersteigen, ab welchem Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe b Ziffer ii zu zahlen wären.
c) Die vom Fonds nach diesem Abschnitt abgegebenen oder angenommenen Währungen werden nach Geschäftsgrundsätzen ausgewählt, die den Grundsätzen des Abschnitts 3 Buchstabe d oder 7 Buchstabe i Rechnung tragen. Transaktionen nach diesem Abschnitt darf der Fonds nur dann vornehmen, wenn das Mitglied, dessen Währung abgegeben oder angenommen wird, dem zustimmt.

Abschnitt 7: Rückkauf eigener Währung aus Beständen des Fonds durch ein Mitglied

a) Ein Mitglied kann jederzeit diejenigen Fondsbestände an seiner Währung zurückkaufen, auf die Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe b zu zahlen sind.
b) Von einem Mitglied, das einen Kauf nach Abschnitt 3 vorgenommen hat, wird grundsätzlich erwartet, dass es entsprechend der Verbesserung seiner Zahlungsbilanz- und Reservesituation diejenigen Bestände des Fonds an seiner Währung zurückkauft, die aus dem Kauf stammen und der Gebührenpflicht nach Abschnitt 8 Buchstabe b unterliegen. Ein Mitglied hat diese Bestände dann zurückzukaufen, wenn der Fonds in Einklang mit den von ihm zu beschliessenden Geschäftsgrundsätzen für Rückkäufe und nach Konsultation mit dem Mitglied diesem mitteilt, dass es wegen einer Verbesserung seiner Zahlungsbilanz- und Reservesituation zurückkaufen soll.
c) Ein Mitglied, das einen Kauf nach Abschnitt 3 vorgenommen hat, hat spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Kaufes diejenigen Bestände des Fonds an seiner Währung zurückzukaufen, die aus dem Kauf stammen und auf die Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe b zu zahlen sind. Der Fonds kann bestimmen, dass der Rückkauf von einem Mitglied in Raten innerhalb eines Zeitraums zu leisten ist, der drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Kaufes beginnt und fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt endet. Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds die Rückkaufsfristen nach diesem Buchstaben ändern; derart beschlossene Fristen gelten für alle Mitglieder.
d) Für den Rückkauf von Währungsbeständen, die der Fonds nach besonderen Geschäftsgrundsätzen für die Verwendung seiner allgemeinen Mittel erworben hat, kann er mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen andere Fristen als die nach Buchstabe c beschliessen, die für alle Mitglieder einheitlich sein müssen.
e) Ein Mitglied hat in Einklang mit Geschäftsgrundsätzen, die der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschliesst, diejenigen Bestände des Fonds an seiner Währung zurückzukaufen, die nicht als Folge von Käufen erworben wurden und auf die Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe b Ziffer ii zu zahlen sind.
f) Ein Beschluss, dass nach Geschäftsgrundsätzen für die Verwendung der allgemeinen Fondsmittel die Rückkaufsfrist nach Buchstabe c oder d gegenüber der nach diesen Geschäftsgrundsätzen geltenden Frist verkürzt wird, gilt nur für Bestände, die der Fonds nach dem Inkrafttreten des Beschlusses erwirbt.
g) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Fonds den Zeitpunkt für die Erfüllung einer Rückkaufsverpflichtung hinausschieben, jedoch nicht über die Höchstlaufzeit hinaus, die sich nach Buchstabe c oder d oder nach Geschäftsgrundsätzen ergibt, die der Fonds nach Buchstabe e beschliesst; der Fonds kann jedoch mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschliessen, dass eine längere, mit dem Grundsatz der vorübergehenden Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel zu vereinbarende Rückkaufsfrist gerechtfertigt ist, weil die fristgemässe Erfüllung für das Mitglied eine aussergewöhnliche Härte bedeuten würde.
h) Die Geschäftsgrundsätze des Fonds nach Abschnitt 3 Buchstabe d können durch Geschäftsgrundsätze ergänzt werden, nach denen der Fonds nach Konsultation mit einem Mitglied beschliessen kann, nach Abschnitt 3 Buchstabe b denjenigen Teil seiner Bestände an der Währung des Mitglieds zu verkaufen, der nach dem vorliegenden Abschnitt nicht zurückgekauft worden ist; andere Massnahmen, die der Fonds nach anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens ergreifen darf, werden davon nicht berührt.
i) Alle Rückkäufe nach diesem Abschnitt sind mit Sonderziehungsrechten oder mit den vom Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder zu leisten. Der Fonds beschliesst Geschäftsgrundsätze und Verfahren für die bei Rückkäufen von den Mitgliedern zu verwendenden Währungen, wobei er die Grundsätze des Abschnitts 3 Buchstabe d beachtet. Die Bestände des Fonds an einer bei Rückkäufen verwendeten Währung eines Mitglieds dürfen durch den Rückkauf nicht das Mass übersteigen, ab welchem Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstaben b Ziffer ii zu zahlen wären.
j)
i) Ist die vom Fonds nach Buchstabe i bestimmte Währung eines Mitglieds keine frei verwendbare Währung, so hat das Mitglied zu gewährleisten, dass das rückkaufende Mitglied sie sich zum Zeitpunkt des Rückkaufs gegen eine frei verwendbare Währung beschaffen kann, die das Mitglied auswählt, dessen Währung bestimmt worden ist. Der Umtausch der Währung nach dieser Bestimmung erfolgt zu einem Wechselkurs zwischen den beiden Währungen, der dem Wechselkurs dieser beiden Währungen auf der Grundlage des Artikels XIX Abschnitt 7 Buchstabe a entspricht.
ii) Jedes Mitglied, dessen Währung vom Fonds für Rückkäufe bestimmt wird, arbeitet mit dem Fonds und anderen Mitgliedern zusammen, um rückkaufende Mitglieder zum Zeitpunkt des Rückkaufs in die Lage zu versetzen, die bestimmte Währung gegen die frei verwendbaren Währungen anderer Mitglieder zu erwerben.
iii) Ein Umtausch nach Ziffer i ist bei dem Mitglied vorzunehmen, dessen Währung bestimmt worden ist, sofern sich nicht dieses Mitglied und das rückkaufende Mitglied auf ein anderes Verfahren einigen.
iv) Wünscht ein rückkaufendes Mitglied zum Zeitpunkt des Rückkaufs eine vom Fonds nach Buchstabe i bestimmte frei verwendbare Währung eines anderen Mitglieds zu erwerben, so hat es die Währung auf Verlangen des anderen Mitglieds gegen eine frei verwendbare Währung zu dem unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens genannten Wechselkurs zu erwerben. Der Fonds kann Regelungen erlassen, welche frei verwendbare Währung dafür zur Verfügung zu stellen ist.

Abschnitt 8: Gebühren

a)
i) Kauft ein Mitglied vom Allgemeinen Konto mit seiner eigenen Währung Sonderziehungsrechte oder die Währung eines anderen Mitglieds, so erhebt der Fonds darauf eine Bearbeitungsgebühr; für Käufe in der Reservetranche kann er jedoch, eine niedrigere Bearbeitungsgebühr als für sonstige Käufe erheben. Für Käufe in der Reservetranche darf die Bearbeitungsgebühr nicht über einem halben Prozent liegen.
ii) Der Fonds kann eine Gebühr für Bereitschaftskredit- oder ähnliche Vereinbarungen erheben. Er kann beschliessen, dass die Gebühr für eine solche Vereinbarung mit der Bearbeitungsgebühr verrechnet wird, die nach Ziffer i auf Käufe auf Grund der Vereinbarung erhoben wird.
b) Der Fonds erhebt Gebühren auf seine durchschnittlichen Tagesbestände an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen Konto, soweit sie
i) nach Geschäftsgrundsätzen erworben wurden, die eine Ausklammerung nach Artikel XXX Buchstabe c vorsehen, oder
ii) die Quote des Mitglieds nach Abzug der Bestände, auf die unter Ziffer i Bezug genommen ist, übersteigen. Normalerweise steigen die Gebührensätze periodisch an, solange diese Bestände vorhanden sind.
c) Leistet ein Mitglied einen nach Abschnitt 7 vorgeschriebenen Rückkauf nicht, so kann der Fonds nach Konsultation mit dem Mitglied über die Rückführung der Bestände des Fonds an dessen Währung auf jene Bestände an der Währung des Mitglieds, die hätten zurückgekauft werden sollen, Gebühren erheben, die er für angemessen hält.
d) Für die Festlegung der Gebührensätze nach den Buchstaben a und b, die für alle Mitglieder einheitlich sein müssen, sowie nach Buchstabe c ist eine Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen erforderlich.
e) Ein Mitglied hat alle Gebühren in Sonderziehungsrechten zu entrichten; unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Fonds einem Mitglied gestatten, Gebühren in den vom Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder, die der Fonds vorher konsultiert, oder in seiner eigenen Währung zu zahlen. Die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds dürfen als Folge von Zahlungen anderer Mitglieder nach dieser Bestimmung nicht das Mass übersteigen, ab welchem Gebühren nach Buchstabe b Ziffer ii zu zahlen wären.

Abschnitt 9: Vergütung

a) Der Fonds zahlt Vergütung auf denjenigen Betrag, um den der Prozentsatz der Quote nach Buchstabe b oder c die im Allgemeinen Konto gehaltenen durchschnittlichen Tagesbestände des Fonds an der Währung des Mitglieds übersteigt; dabei bleiben diejenigen Bestände unberücksichtigt, die nach Geschäftsgrundsätzen erworben wurden, welche eine Ausklammerung nach Artikel XXX Buchstabe c vorsehen. Der Vergütungssatz, der vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen festgesetzt wird, muss für alle Mitglieder einheitlich sein und darf nicht höher sein als der Zinssatz nach Artikel XX Abschnitt 3 und nicht niedriger als vier Fünftel dieses Zinssatzes. Bei der Festsetzung des Vergütungssatzes hat der Fonds die Gebührensätze nach Artikel V Abschnitt 8 Buchstabe b in Betracht zu ziehen.
b) Der für die Zwecke des Buchstabens a anzuwendende Prozentsatz der Quote ergibt sich wie folgt:
i) Für jedes Mitglied, das vor Inkrafttreten der zweiten Änderung dieses Übereinkommens Mitglied wurde, ein Prozentsatz der Quote, der fünfundsiebzig Prozent seiner Quote bei Inkrafttreten dieser Änderung entspricht, und für jedes Mitglied, das nach Inkrafttreten dieser Änderung Mitglied wurde, ein Prozentsatz der Quote, der sich errechnet als Summe derjenigen Beträge, die den Quotenprozentsätzen für die anderen Mitglieder am Tag des Beginns der Mitgliedschaft des Mitglieds entsprechen, geteilt durch die Summe der am gleichen Tag geltenden Quoten der anderen Mitglieder, zuzüglich
ii) der Beträge, die das Mitglied seit dem Zeitpunkt, der nach Ziffer i zugrunde zu legen ist, in Währung oder Sonderziehungsrechten nach Artikel III Abschnitt 3 Buchstabe a an den Fonds gezahlt hat, und abzüglich
iii) der Beträge, die das Mitglied seit dem Zeitpunkt, der nach Ziffer i zugrunde zu legen ist, in Währung oder Sonderziehungsrechten nach Artikel III Abschnitt 3 Buchstabe c vom Fonds erhalten hat.
c) Der Fonds kann mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen den für die Zwecke des Buchstabens a für jedes Mitglied zuletzt geltenden Prozentsatz der Quote wie folgt heraufsetzen:
i) auf einen Prozentsatz von höchstens hundert Prozent, der für jedes Mitglied nach für alle Mitglieder einheitlichen Kriterien festgesetzt wird, oder
ii) auf hundert Prozent für alle Mitglieder.
d) Die Vergütung wird in Sonderziehungsrechten gezahlt, wenn nicht der Fonds oder das Mitglied bestimmt, dass die Zahlung an das Mitglied in dessen eigener Währung erfolgt.

Abschnitt 10: Berechnungen

a) Der Wert der vom Fonds in den Konten der Allgemeinen Abteilung gehaltenen Vermögenswerte wird in Sonderziehungsrechten ausgedrückt.
b) Allen Berechnungen in Mitgliedswährungen zum Zweck der Anwendung dieses Übereinkommens, ausgenommen Artikel IV und Anhang C, werden diejenigen Kurse zugrunde gelegt, zu denen der Fonds diese Währungen nach Abschnitt 11 in seinen Büchern führt.
c) Bei den Berechnungen zur Feststellung der Währungsbeträge im Verhältnis zur Quote zum Zweck der Anwendung dieses Übereinkommens bleiben Währungsbeträge ausser Betracht, die im Konto für Sonderverwendungen oder im Anlagekonto gehalten werden.

Abschnitt 11: Werterhaltung

a) Der Wert der im Allgemeinen Konto gehaltenen Währungen von Mitgliedern ist im Verhältnis zum Sonderziehungsrecht entsprechend den Wechselkursen nach Artikel XIX Abschnitt 7 Buchstabe a aufrechtzuerhalten.
b) Eine Anpassung der Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds nach diesem Abschnitt erfolgt anlässlich der Verwendung dieser Währung bei einer Operation oder Transaktion zwischen dem Fonds und einem anderen Mitglied und zu jedem anderen Zeitpunkt, den der Fonds bestimmen oder das Mitglied verlangen kann. Zahlungen des Fonds oder an den Fonds im Zusammenhang mit einer Anpassung sind innerhalb einer vom Fonds bestimmten angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt der Anpassung und zu jedem anderen vom Mitglied verlangten Zeitpunkt zu leisten.

Abschnitt 12: Sonstige Operationen und Transaktionen

a) In seinen Geschäftsgrundsätzen und bei seinen Beschlüssen nach diesem Abschnitt lässt sich der Fonds von den in Artikel VIII Abschnitt 7 genannten Zielen leiten sowie von dem Ziel, die Steuerung der Preisbildung oder die Einführung eines festen Preises auf dem Goldmarkt zu vermeiden.
b) Beschlüsse des Fonds über die Durchführung von Operationen und Transaktionen nach den Buchstaben c, d und e bedürfen einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen.
c) Der Fonds kann Gold gegen die Währung eines jeden Mitglieds nach Konsultation mit ihm verkaufen, jedoch dürfen die Bestände der Währung eines Mitglieds, die der Fonds im Allgemeinen Konto hält, durch den Verkauf ohne Zustimmung des Mitglieds nicht das Mass übersteigen, ab welchem Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe b Ziffer ii zu zahlen wären; ferner hat der Fonds auf Verlangen des Mitglieds zum Zeitpunkt des Verkaufs so viel der empfangenen Währung in die Währung eines anderen Mitglieds umzutauschen, dass ein solcher Anstieg verhindert wird. Dem Umtausch einer Währung in die Währung eines anderen Mitglieds geht eine Konsultation mit diesem Mitglied voraus; durch den Umtausch dürfen die Bestände des Fonds an der Währung dieses Mitglieds nicht über das Mass hinaus erhöht werden, ab welchem Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe b Ziffer ii zu zahlen wären. Der Fonds beschliesst Geschäftsgrundsätze und Verfahren für die Umtauschoperationen und trägt dabei den Grundsätzen des Abschnitts 7 Buchstabe i Rechnung. Für Verkäufe an ein Mitglied nach dieser Bestimmung gilt ein Preis, der für jede Transaktion auf der Grundlage von Marktpreisen vereinbart wird.
d) Bei allen Operationen und Transaktionen nach diesem Übereinkommen kann der Fonds von einem Mitglied anstelle von Sonderziehungsrechten oder Währung Zahlungen in Gold annehmen. Für Zahlungen an den Fonds nach dieser Bestimmung gilt ein Preis, der für jede Operation oder Transaktion auf der Grundlage von Marktpreisen vereinbart wird.
e) Der Fonds darf Gold, das er zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens in seinem Bestand hat, an diejenigen Mitglieder verkaufen, die am 31. August 1975 Mitglieder waren und zum Kauf bereit sind, und zwar im Verhältnis zu ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt. Beabsichtigt der Fonds, nach Buchstabe c Gold für die Zwecke des Buchstabens f Ziffer ii zu verkaufen, so kann er jedem kaufwilligen Entwicklungsland denjenigen Teil des Goldes verkaufen, der, wäre er nach Buchstabe c verkauft worden, einen Mehrerlös erbracht hätte, der an dieses Land nach Buchstabe f Ziffer iii hätte ausgeschüttet werden können. Gold, das nach dieser Bestimmung an ein Mitglied verkauft werden könnte, dem die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel nach Abschnitt 5 entzogen worden ist, wird ihm nach Aufhebung dieses Entzugs verkauft, sofern nicht der Fonds einen früheren Verkauf beschliesst. Der Verkauf von Gold an ein Mitglied nach dem vorliegenden Buchstaben erfolgt gegen seine Währung und zu einem Preis, der zum Zeitpunkt des Verkaufs einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht.
f) Verkauft der Fonds nach Buchstabe c Gold, das er zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens in seinem Bestand hat, so wird der Teil des Erlöses, der zur Zeit des Verkaufs einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht, dem Allgemeinen Konto zugeführt; soweit der Fonds nach Buchstabe g nichts anderes beschliesst, wird ein Überschuss im Konto für Sonderverwendungen gehalten. Die Vermögenswerte im Konto für Sonderverwendungen werden von den anderen Konten der Allgemeinen Abteilung getrennt geführt und dürfen jederzeit für folgende Zwecke verwendet werden:
i) Übertragungen an das Allgemeine Konto zur unmittelbaren Verwendung bei Operationen und Transaktionen, die nach anderen als in diesem Abschnitt aufgeführten Bestimmungen dieses Übereinkommens zulässig sind;
ii) Operationen und Transaktionen, die durch andere Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht gedeckt sind, aber mit den Zielen des Fonds in Einklang stehen. Nach Buchstabe f Ziffer ii kann zu Sonderbedingungen Zahlungsbilanzhilfe an Mitglieder gegeben werden, die Entwicklungsländer und in schwierigen Verhältnissen sind; hierbei zieht der Fonds die Höhe des Pro-Kopf-Einkommens in Betracht;
iii) Verteilung desjenigen Teiles der Vermögenswerte, dessen Einsatz der Fonds für die Zwecke der Ziffer ii beschliesst und der dem Quotenanteil der Entwicklungsländer, die am 31. August 1975 Mitglieder waren, an der Gesamtsumme der Quoten aller Mitglieder zum Zeitpunkt der Verteilung entspricht, an die erstgenannten Mitglieder, und zwar im Verhältnis zu ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt; eine Verteilung nach dieser Bestimmung an ein Mitglied, dem die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel nach Abschnitt 5 entzogen ist, soll aber erst dann erfolgen, wenn dieser Entzug aufgehoben wird, sofern nicht der Fonds eine frühere Verteilung beschliesst.
Beschlüsse zur Verwendung von Vermögenswerten nach Ziffer i werden mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen gefasst, Beschlüsse nach den Ziffern ii und iii mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen.
g) Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds beschliessen, einen Teil des unter Buchstabe f erwähnten Überschusses an das Anlagekonto zwecks Verwendung nach Artikel XII Abschnitt 6 Buchstabe f zu übertragen.
h) Bis zur Verwendung nach Buchstabe f kann der Fonds die im Konto für Sonderverwendungen gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds in einer von ihm bestimmten Weise und in Übereinstimmung mit den mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen vom Fonds beschlossenen Geschäftsbestimmungen für Anlagen verwenden. Die Erträge der Anlagen und die nach Buchstabe f Ziffer ii eingegangenen Zinsen werden dem Konto für Sonderverwendungen zugeführt.
i) Kosten für die Verwaltung des Kontos für Sonderverwendungen, die das Allgemeine Konto bestreitet, werden ihm auf der Grundlage einer angemessenen Schätzung dieser Kosten von Zeit zu Zeit durch Übertragung vom Konto für Sonderverwendungen erstattet.
j) Das Konto für Sonderverwendungen wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann es vor der Liquidation des Fonds geschlossen werden. Bei Schliessung des Kontos wegen Liquidation des Fonds werden die Vermögenswerte dieses Kontos nach Massgabe des Anhangs K verteilt. Bei Schliessung vor der Liquidation des Fonds werden vorhandene Vermögenswerte dieses Kontos an das Allgemeine Konto zur unmittelbaren Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen. Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschliesst der Fonds Geschäftsbestimmungen für die Verwaltung des Kontos für Sonderverwendungen.
k) Verkauft der Fonds nach Buchstabe c Gold, das er nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens erworben hat, so wird der dem Erwerbspreis des Goldes entsprechende Teil des Erlöses dem Allgemeinen Konto zugeführt; ein etwaiger Überschuss wird dem Anlagekonto zur Verwendung nach Artikel XII Abschnitt 6 Buchstabe f zugeführt. Wird Gold, das der Fonds nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens erworben hat, nach dem 7. April 2008, jedoch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung verkauft, so überträgt der Fonds mit Inkrafttreten dieser Bestimmung und ungeachtet der in Artikel XII Abschnitt 6 Buchstabe f Ziffer ii festgesetzten Grenze einen den Erlösen aus diesem Verkauf entsprechenden Betrag vom Allgemeinen Konto auf das Anlagekonto abzüglich:
i) des Erwerbspreises des verkauften Goldes; und
ii) etwaiger den Erwerbspreis des Goldes übersteigender Erlöse, die gegebenenfalls bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung auf das Anlagekonto übertragen wurden.
Quelle: Fedlex
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