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IGH Statut  
Statut des Internationalen Gerichtshofs

(1) Mindestens drei Monate vor der Wahl ladet der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Mitglieder des Ständigen Schiedshofs, die den Staaten angehören, die Teilnehmer am vorliegenden Statut sind, sowie die gemäss Artikel 4 Ziffer 2 bezeichneten Mitglieder der nationalen Gruppen ein, innerhalb einer gegebenen Frist durch die nationalen Gruppen Personen in Vorschlag zu bringen, die in der Lage sind, das Amt eines Mitglieds des Gerichtshofs zu versehen.
(2) Eine Gruppe darf nicht mehr als vier Personen vorschlagen, worunter höchstens zwei ihrer Staatsangehörigkeit sein dürfen. Die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten darf unter keinen Umständen grösser als die doppelte Zahl der zu besetzenden Sitze sein.
Quelle: Fedlex
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