HeilBerG NRW Heilberufsgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 60 aufgeführten Maßnahmen.
(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,
- a)dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder
- b)dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.
Quelle: Justizportal NRW
Import: