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HeilBerG NRW  
Heilberufsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Die gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Pflegekammer sind zur Ausübung ihres Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen, soweit dringende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dieser Freistellungsanspruch ist auf acht Tage im Kalenderjahr beschränkt.
(2) Die Regelung aus § 115a Abs. 1 wird nach 5 Jahren evaluiert.
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