HeilBerG NRW Heilberufsgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn
- a)das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet oder
- b)weitere Aufklärung erforderlich ist oder
- c)
(2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.
Quelle: Justizportal NRW
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