GVG Gerichtsverfassungsgesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.
Quelle: BMJ
Import: